Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
- Die folgenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Vertragspartner und Bauwerksdiagnostik-Zentrum.
- Abweichungen von diesen AGB und insbesondere auch allgemeine Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von Bauwerksdiagnostik-Zentrum ausdrücklich und schriftlich anerkannt bestätigt werden. Durch diese Regelung wird die Wirksamkeit von formlosen Erklärungen von Vertretern des Bauwerksdiagnostik-Zentrums gegenüber Konsumenten nicht eingeschränkt.
- Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Angebote, Nebenabreden
- Angebote des Bauwerksdiagnostik-Zentrums sind, sofern nichts anderes angegeben ist, hinsichtlich aller angegebenen Daten unverbindlich, kostenlos, freibleibend und erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.
- Angebote werden vom Bauwerksdiagnostik-Zentrum nach bestem Fachwissen erstellt. Bauwerksdiagnostik-Zentrum leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit.
- Enthält eine Auftragsbestätigung des Bauwerksdiagnostik-Zentrums Änderungen gegenüber dem Angebot, so gelten diese als vom Vertragspartner genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht.
- Alle vom Bauwerksdiagnostik-Zentrum in Angeboten oder Kostenvoranschlägen genannten Preise sind exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu den Preisen hinzugerechnet.
Auftragserteilung
- Das Bauwerksdiagnostik-Zentrum ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Vertragspartners zu prüfen. Das Bauwerksdiagnostik-Zentrum darf davon ausgehen, dass jede volljährige und mit dem Wissen des Vertragspartners im Objekt anwesende Person zur Vertretung des Vertragspartners bevollmächtigt ist.
- Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Bauwerksdiagnostik-Zentrum, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
- Das Bauwerksdiagnostik-Zentrum verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
- Das Bauwerksdiagnostik-Zentrum kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend qualifizierte Unternehmen als Subunternehmen heranziehen.
- Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen gegenüber dem Kostenvoranschlag ergeben, ist das Bauwerksdiagnostik-Zentrum berechtigt, diese Mehrkosten gemäß entsprechenden Arbeits- und Leistungsnachweisen in Rechnung zu stellen.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
Rücktritt vom Vertrag
- Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
- Bei Verzug des Bauwerksdiagnostik-Zentrums mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Vertragspartners erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich. Die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen (bei Konsumenten genügt die einfache Schriftform).
- Bei Verzug des Vertragspartners bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrags durch das Bauwerksdiagnostik-Zentrum unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Bauwerksdiagnostik-Zentrum nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt.
- Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält Bauwerksdiagnostik-Zentrum den Anspruch auf die gesamte vereinbarte Auftragssumme, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. § 1168 ABGB findet Anwendung. Bei berechtigtem Rücktritt des Vertragspartners sind von diesem die vom Bauwerksdiagnostik-Zentrum bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu honorieren.
Zahlung
- Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, ist der Vertragspartner binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur vollständigen Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrags ohne Abzüge verpflichtet.
- Durch das Bauwerksdiagnostik-Zentrum gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Bauwerksdiagnostik-Zentrums.
- Ein Erfolg der Untersuchungen (z. B. die Ortung eines Lecks) durch das Bauwerksdiagnostik-Zentrum kann nicht gewährleistet werden. Die Vergütung ist daher nicht erfolgsabhängig.
- Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wenn der Vertragspartner bei vereinbarter Teilzahlung auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Frist erbringt, verliert er sein Recht auf Skontoabzug nicht nur hinsichtlich jener Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten und noch später zu leistenden Zahlungen. Allfällige vom Bauwerksdiagnostik-Zentrum gewährte Rabatte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung.
- Die regulären Geschäftszeiten sind von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten werden Zuschläge berechnet. Im Falle einer nicht erfolgten Preisabsprache findet die zur Zeit der Auftragserteilung gültige Bauwerksdiagnostik-Zentrum-Standardpreisliste Anwendung. Diese kann jederzeit vom Auftraggeber beim Bauwerksdiagnostik-Zentrum abgerufen oder in den Geschäftsräumen eingesehen werden.
- Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners ist das Bauwerksdiagnostik-Zentrum berechtigt, jederzeit, und zwar auch abweichend von den ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen, Vorauskassa, Barzahlung oder andere Sicherstellungen zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, diese zu leisten, ist das Bauwerksdiagnostik-Zentrum berechtigt, ohne Weiteres und ohne dass dem Vertragspartner daraus irgendwelche Ersatzansprüche erwachsen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, dem Bauwerksdiagnostik-Zentrum die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen.
- Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug ist das Bauwerksdiagnostik-Zentrum berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10,00 % pro Jahr ab Fälligkeit zu verrechnen. Darüber hinausgehende Ansprüche auf höhere Zinsen bleiben davon unberührt. Der Vertragspartner ist weiters bei jedem Zahlungsverzug verpflichtet, dem Bauwerksdiagnostik-Zentrum alle in Zusammenhang mit der Einbringlichmachung offener Rechnungsbeträge entstehenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten, wie insbesondere Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts- und Anwaltskosten, nach der für Inkassoinstitute geltenden Verordnung bzw. dem Rechtsanwaltstarif zu ersetzen.
- Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen, Konsumenten dürfen nur mit anerkannten, gerichtlich festgestellten und konnexen Gegenforderungen sowie bei Zahlungsunfähigkeit des Bauwerksdiagnostik-Zentrums aufrechnen.
Gewährleistung und Schadenersatz
- Gewährleistungsansprüche können von Unternehmen nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich im Zuge einer gemeinsamen Schlussabnahme nach Fertigstellung der Gesamtleistung oder durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen haben.
- Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind für Unternehmer ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Bauwerksdiagnostik-Zentrum innerhalb angemessener Frist zu erfüllen.
- Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel selbst oder lässt diesen durch Dritte beheben, hat das Bauwerksdiagnostik-Zentrum für die dadurch entstandenen angemessenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn das Bauwerksdiagnostik-Zentrum dieser Mängelbehebung vorher ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die eigene Verpflichtung zur Mängelbehebung verletzt hat.
- Die im Messprotokoll ausgewiesenen Feststellungen sind die zum Zeitpunkt der Erstellung des Protokolls vorliegenden Fakten, die nur als momentan bestehende Tatsache ihre Gültigkeit haben, aber nicht über den Messzeitpunkt hinaus.
- Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Personenschäden bzw. Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Konsumenten um Schäden an zur Bearbeitung übergebenen Sachen handelt. Das Vorliegen großer Fahrlässigkeit ist bei Unternehmen durch den Vertragspartner zu beweisen. Ersatzansprüche von Unternehmen verjähren jedenfalls ein Jahr nach Leistungserbringung.
- Ansprüche wegen Verkürzung über die Hälfte sind für Unternehmer ausgeschlossen.
Erfüllungsort
- Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Bauwerksdiagnostik-Zentrums.
Geheimhaltung und Datenschutz
- Das Bauwerksdiagnostik-Zentrum verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller vom Vertragspartner erteilten Informationen.
- Der Auftraggeber akzeptiert, dass das Bauwerksdiagnostik-Zentrum alle Daten über die durchgeführten Leistungen in digitaler Form speichert sowie verarbeitet. Der Auftraggeber anerkennt diese Daten im gegebenen Fall als Dienstleistungsbericht.
- Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen und dgl. des Bauwerksdiagnostik-Zentrums sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Bauwerksdiagnostik-Zentrums zulässig, ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.
- Das Bauwerksdiagnostik-Zentrum ist berechtigt, alle im Rahmen der geschäftlichen Verbindung zur Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (zur Datenschutzseite) zu speichern und zu verarbeiten.
- Das Bauwerksdiagnostik-Zentrum achtet auf den Datenschutz! Es wird garantiert, dass alle dem Bauwerksdiagnostik-Zentrum übermittelten Daten sorgfältig verwaltet werden. Kundendaten werden nicht an Dritte weitergegeben!
Rechtswahl, Gerichtsstand
- Für Verträge zwischen dem Vertragspartner und dem Bauwerksdiagnostik-Zentrum kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
- Als Gerichtsstand sind bei Unternehmen ausschließlich die in Handelssachen kompetenten Gerichte in 1010 Wien zuständig.
Stand Februar 2021